Nachfolgender Text ist noch in Bearbeitung, aber ich möchte diese Texte dem WWW-Seiten-Besucher nicht vorenthalten ...

(aktuelles Datum : 2017-11-16)

Textlicher Auszug aus dem Urteil vom 24.10.2017

Mein Kommentar dazu

Beglaubigte Abschrift - 31 O 16/16 - Verkündet am 24.10.2017
Barkhoff, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil In dem Rechtsstreit "der Van Ameyde Germany AG", vertr. d. d. Vorstand, Weinsbergstr. 190, 50825 Köln, Klägerin, Prezessbevollmächtigte :
Rechtsanwälte Schulte-Franzheim, Hohenstaufenring 78, 50674 Köln,
gegen Herrn F.H., B-D-W 5, 91074 Herzogenaurach, Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Metzner, Stubenlohstr. 8, 91052 Erlangen,
hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 01.08.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schwitanski, die Richterin am Landgericht Dr. Wannenmacher und den Richter am Landgericht Dr. Lerach für Recht erkannt:
Erste Seite des PDF - Schriftstückes.
War als Bild abgespeichert. Somit konnte ich den Text nicht direkt auslesen.

Mögliche Fehler wie falsch gesetzte Satzzeichen, Syntax-Fehler, Rechschreibfehler ist der Übertragung zuzuschreiben.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den die Nutzung der Domain "van-ameyde.de", wie nachfolgend dargestellt: (es folgen Kopien meiner WWW-Seiten die über zwei Jahre alt sind und nicht mehr im Netz vorhanden sind) betreffenden Handlungen in Deutschland entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird; Seltsame Satzstellung, müsste eigendlich heissen :" ... der dieser aus der Nutzung der ...".

Also, mich würde ja interessieren welcher Schaden entstanden ist. Wenn ich alle die WWW - Seiten mit Anmerkungen zum Verhalten von " Van Ameyde Germany AG" so lese, so kann ich mich da auch einreien.

Den einzigen Unterschied, ich habe auf mich eine diesbezügliche Domain registrieren lassen.
Dies war aber nur möglich, da "Van Ameyde Germany AG" dieses unterlassen hat.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.531 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2017 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieser Betrag sind eigendlich die Abmahnkosten. Ja die "Revolvermänner" und die "Schulte-Franzheimer" müssen ja auch von etwas Leben.
Einerseits studieren auf Kosten der Allgemeinheit und diese auch noch mit Abmahnungen nerven.
Tatbestand: Die Parteien streiten über Nutzung und Inhaberschaft an der Domain www.van-ameyde.de. streiten ->
starkes Verb - 1. mit jemandem Streit haben, in …2. heftig über etwas diskutieren und …3a. kämpfen

Wie oben, "über etwas diskutieren", diese wurde von "Van Ameyde Germany AG" nie wahrgenommen.

Seltsam, ich streite nicht. Ich nutze das Recht auf freie Meinungsäusserung. Mit wem sich die andere Partei streitet ist mir bisher nicht verständlich. Ich denke, den Fehler, sich diese Domain nicht registrieren zu lassen, wird jetzt versucht, dieses mit der Brechstange nach zu holen.
Die Klägerin erbringt Dienstleistungen im Bereich der Schadensregulierung für Versicherungen und ist Inhaberin der Domain www.vanameyde.de. Der Beklagte hatte am 07.07.2014 einen KFZ-Unfall und wendete sich bzgl. der Schadensregulierung an die Klägerin.







Hier kam es zu Verzögerungen und dadurch zur Verstimmung des Beklagten. Er meldete daraufhin die Domain www.van-ameyde.de bei der Denic an und stellte der Klägerin mit EMail vom 17.07.2014 in Aussicht, jetzt komme es darauf an , ob meinSchaden von ihnen erstattet wird oder nicht.
Es ist seltsam, da soll ich einem Versicherungskonzern mit einem Flohstich dazu bewegen etwas schneller in die Gänge zu kommen. Nach Auskunft meines Rechtsanwaltes den ich dann doch noch eingeschaltet habe, war die Registrierung umsonst. Der Versicherungskonzern hätte wenn ich nicht aktiv geworden wäre die Sache letzendlich "ausgessesen" (wie unser vormaliger Bundeskanzler).

Als Beleg was ich wirklich geschrieben habe :
Hier fehlt ein Text ...
Die Klägerin ließ den Beklagten durch das Unternehmen Revolvermänner AG anschreiben (Anlage K 4, Bl. 18 d.A.), auf eine Namensrechtsverletzung hinweisen und, nachdem keine Reaktion erfolgte, mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2015 (Anlage K 5, Bli 19 ff. d.A.) abmahnen und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Auch hier meine ich doch, die "Revolvermänner" haben gesucht und gefunden. Da war vor dem aktiv werden ein EMail eines Geschädigten von " Van Ameyde Germany AG" der wollte doch wissen was ich so mache und von " Van Ameyde Germany AG" so halte. So im nachhinein meine ich doch das war ein Fake-EMail um mich zu Äußerungen zu verleiden usw.
Auch stellt sich mir die Frage, wieso werde ich nicht direkt von "Van Ameyde" angeschrieben, die haben sicher eine große Rechtsabteilung, mehr wird man sicher nicht erfahren!
Der Beklagte veröffentlichte auf der streitgegenständlichen Domain Kommentare über das Geschäftsgebaren der Klägerin und stellte den Schriftwechsel dort ein.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß durch die Handlungen des Beklagten ihr Namensrecht verletzt werde. Die Klage ist dem Beklagten am 13.02.2017, BI. 34 Rs. d.A., zugestellt worden.

Geschäftsgebaren -> Substantiv, Neutrum - Vorgehen beim Abwickeln von Geschäften

Hier muss ich widersprechen, ich habe sachlich meine Probleme mit der " Van Ameyde Germany AG" dargelegt. Ein mögliches "Geschäftsgebahren", was man da auch immer darunter versteht könnte, habe ich nie benannt und schon gar nicht "angeprangert".
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt:

1. der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Beklagten, zu unterlassen, die Domain "van-ameyde.de" zu nutzen, wie nachfolgend dargestellt: (wie oben, alte WWW-Seiten die es nicht mehr gib)

Es wird ein Ordnungsgeld von 250.00 Euro angesetzt, ersatzweise 6 Monate Haft.

Ja geht es noch, da kommt man sich ja als ... vor.

2. die Domain "van-ameyde.de" gegenüber der DENlC eG als zuständiger Registrierungsstelle freizugeben und alle etwaigen erforderlichen Erklärungen hierzu gegenüber der DENIC eG abzugeben; Der neue Besitzer ...
3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu 1. beschriebenen Handlungen in Deutschland entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird;

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.531 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat mit Schreiben vorn 21.08.2017, Anlage B 1, Bl. 145 f. d.A., die Freigabe der streitgegenständlichen Domain gegenüber der DENIC erklärt, seinem Provider gekündigt und
hinsichtlich des Antrags zu 1.) mit Schriftsatz vom 21.08.2017, BI. 143 f. d.A., eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, welche die Klägerin angenommen hat. Die Parteien haben daraufhin die Anträge zu 1.) und zu 2.) übereinstimmend für erledigt erklärt und diesbezüglich wechselseitige Kostenanträge gestellt. Die Klägerin verfolgt in der Hauptsache lediglich die Anträge zu 3.) und zu 4.) weiter.
ohne Kommentar
Die Klägerin beantragt nunmehr,

3. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den im Antrag zu 1. beschriebenen Handlungen in Deutschland entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird;

4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,90 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet
, sein Handeln habe rein privaten Hintergrund und sei durch das Regulierungsverhalten der Klägerin motiviert. Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Der Klageantrag sei zu unbestimmt. Die Freigabe der Domain könne auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH nicht verlangt werden. Es liege auch kein unbefugter Namensgebrauch vor. Der Beklagte habe lediglich über die Klägerin berichten wollen, seine Meinungsäußerungsfreiheit sei zu berücksichtigen. Der für die Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Streitwert sei zu hoch. Das Verhalten der Klägerin. sei zudem treuwidrig, da die Klägerin bereits seit dem 17.07.2014 Kenntnis habe, aber erst jetzt Klage erhebe.
behauptet -> Bedeutung : Im Sinn von mit Bestimmtheit aussprechen, als sicher hinstellen

Schon wider so ein schönes Wort "behauptet", das beinhaltet ja schon ein Fehlleistung.
Hier wird wider die Deutsche Sprache (mir fiel kein besseres Wort ein) mißbraucht und eine Sachlage zu beschreiben die es so nie gegeben hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist soweit nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der Klageanträge zu 1.) und zu 2.) über sie hinsichtlich der Klageanträge zu 3.) und zu 4.) noch streitig zu entscheiden war - zulässig und begründet.

1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich nach §§ 32 ZPO und sachlich nach §§ 13, 23, 71 GVG zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus § 32 ZPO am Ort der gerügten Namensrechtsverletzung, hier also am Geschäftssitz der Klägerin.

2.
Die Klage ist auch begründet. Die Einwände des Beklagten sind nicht durchgreifend.

a) Ein Anspruch auf Schadensersatz ist dem Grunde nach aus §§ 12,823 Abs. 1 BGB gegeben. Die Klägerin hat ein entsprechendes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Da der Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr handelt, kommt $ 12 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Das Namensrecht bildet ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1 Fall 2 BGB setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers - verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 l ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 f. - Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 .. afilias.de; GRUR 2014, 506 Rn. 14 -sr.de). Der Klägerin steht an der Unternehmensbezeichnung "Van Ameyde" ein Namensrecht im Sinne von § 12 BGB zu. Der Beklagte hat den Namen der Klägerin dadurch gebraucht daß er diesen als Domainnamen registriert und die Registrierung aufrechterhalten hat. Dieser Gebrauch ist unbefugt da dem Beklagten keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Es besteht auch eine Zuordnungsvemrirrung. Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendungeines Unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte einen Hinweis darauf gibt, daß sich der Besucher der Seite möglicherweise verirrt habe und die Adresse nicht dem "vermeintlichen Namensrecht" entspreche. Schließlich wird auch ein Schutzwürdiges Interesse der Klägerin verletzt. Eine Beeinträchtigung schut2würdiger Interessen des Namensinhabers ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-LeveI-Domain ".de" registriert wird (BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 25 -afilias.de;-GRUR 2012, 304 Rn. 39 -Basler Haar-Kosmetik). Die Klägerin hat daher auch ein schutzwürdiges Interesse an der Verwendung des Namens in der Schreibweise mit Bindestrich.
Auch hier ein schönes Wort "durchgreifend". Nach Duden :

durchgreifend -> Ajektiv - einschneidend, dratisch

Wieso schreibt man nicht "Die Einwände des Beklagten sind nicht einschneidend, nicht drastisch" genug.


Noch so ein schönes Wort, "Zuordnungsverwirrung", dieses gibt es so als zusammengeschriebenes Wort nach "DUDEN" nicht. Habe mal die Satzteile ausgeschlüsselt.


Zuordnung -> Bedeutungen:

[1] Vorgang, der ein Element zu einem anderen Element oder zu einer Gruppe in Verbindung setzt; das Zuordnen oder das Zugeordnetwerden

[2] die bestehende inhaltliche Verbindung eines Elementes zu einem anderen oder zu einer Gruppe; das Zugeordnetsein

Verwirrung -> Bedeutungen:

[1] Mangel an Ordnung

[2] geistige Unklarheit


Da überlässt man den Sucher und Leser der WWW-Seite "Van Ameyde" die Einordnung nicht.

Nein man versucht ihm die Rolle eine Kindergartenkindes zuzuschreiben.

Ja, wir die studierten, Übernehmen für "Dich" die Entscheidung was "richtig" oder "falsch" ist.

So hält man die nicht studierten dumm!



Ja, länger ich den Text gelesen habe so festigt sich meine Meinung, die Schreiber dieses Textes sind alle schon im Rentenalter ...



Also wenn das nicht ausreicht m eine eindeutige Zuordnung der Sucher der WWW-Seite zu ermöglichen, so hält man den normalen Nutzer für "dumm".

Aber da gibt es ja das Gericht, da sind Personen die übernhmen das schon für "Dich".




Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte durch die Wahl seiner Domain ganz gezielt potentielle Kunden der Klägerin auf die von ihm betriebene Seite lenken möchte, umaufgrund von ihm so empfundener Mißstände bei der Schadensregulierung Stimmung gegen die Klägerin zu machen.

Der Beklagte handelte auch schuldhaft1m Sinne von § 276 BGB, nämlich vorsätzlich, da es ihm gerade darum ging unter namentlicher Benennung der Klägerin deren Geschäftsgebahren anzuprangern. Die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht tangiert, da schon nicht ersichtlich ist, weshalb er zum Zwecke der Meinungsäußerung des streitgegenständlichen Domainnamens und einer entsprechenden Registrierung bedürfe.
Bestätigt das LG Köln mit diesem Satz das ich richtig vermutet habe - Mangel ...
Nein, keines von diesen Vorhaltungen tifft zu. Da wird aus mißverstandenem
Anliegen ein Mangel konstruiert der so nicht beabsichtigt war. Und ich wollte
Stimmung gegen "Van Ameyde" machen, ich kleiner Wicht, da schreibt man mir ein
Fähigkeit zu die so nicht stimmt. Aber es muss ja ein Grund konstruiert werden.
Zudem wird eine WWW- Seite beurteilt die es so seit über zwei Jahren nicht mehr
gibt. Das erinnert mich an einen Ehepartner der eine Fehltritt, vor drei Jahre,
nutzt um die Scheidung einzureichen. Was solls, hinterher ist man klüger.
Auch das Wort "möchte" stimmt so nicht, "wollte" wäre richtig gewesen.

Geschäftsgebaren -> Substantiv, Neutrum - Vorgehen beim Abwickeln von Geschäften

Wenn "Van Ameyde" in die Gänge gekommen wäre, also "Geschäftsgebahren" - nach DUDEN - dann wäre es nie so weit gekommen.

b) DerAnspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe ergibt sich aus §§ 683 S. 1, 670 BGB, da die Abmahnung berechtigt war. Ein Gegenstandswert von 50.000,00 Euro auch für eine nicht gewerblich genutzte Domain erscheint angemessen. Die anwaltliche Abmahnung kann trotz des vorangegangenen Schreibens der Revolvermänner AG auch noch als erforderlich angesehen werden, da mit letzterem noch keine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verbunden war.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge zu 1.) und zu 2.) aus § 91 a ZPO, da der Beklagte bei streitigem Fortgang nach billigem Ermessen auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich unterlegen wäre.

1. Der Klägerin stand nach den vorgemachten Ausführungen der mit dem uursprünglichen Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 12Abs. 1 S. 1, S. 2 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB zu

2. Der Klägerin stand gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Verzicht auf den Domainnamen gegenüber DENIC zu. Aus § 12 S. 1 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGHZ 149, 191, 199- shell.de; BGH, Urteil vorn 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxemde; Urteil vom 9. September 2004 - l ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afiliasde; GRUR 2012, 304 Rn. 29 .. Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 -lZR150/11-, GRUR 2013, 294 Rn. 12.: 'WRP 2013, 338 - dlg.de). Der Beklagte war daher verpflichtet, zur Beseitigung des Störungszustandes gegenüber der Denic auf die Domain zu verzichten.

III. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus $ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 S. 1, S. 2 . ZFO.
Da hat man bei der Registrierung den Fehler begangen sich nicht alle möglichen Domain-Namen auf sich zu registrieren.

So ein Registrierung koste im Jahr gerade mal 10 Euro, die hätte man sinnvoll einsetzen können.

Und diese Möglichkeit, Abmahnungen auszustellen und diese dann auch noch vor Gericht eintreiben zu können, dass ich wahrscheinlich nur in Deutschland möglich.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Wenn ich mir so überlege, ich bekomme einen Streitwert von 50.000 Euro festgesetzt. Sollte ich mir nicht auf die Schulter klopfen, gut gemacht oder sollte ich in Tränen ausbrechen über so eine Rechtssprechnung. Da wir eine Privatperson verglichen mit Markenfirmen die Domains für sich registrieren lassen und ihre Werbung und ihre Maktmacht zu erhöhen usw.
Dr. Schwitanski Dr. Wannenmacher Dr. Lerach ist wegen Abordnung an das OLG Köln an der Unterschrift gehindert. Beglaubigt dito. Ein Karusell der Anordnungen